Erhebliche Waldbrandgefahr (Stufe 3)
Bedingtes Feuerverbot im Wald und an Waldrändern.
Die Waldbrandgefahr wurde im Kanton Basel-Landschaft als erheblich eingestuft. Der Kantonale Führungsstab erlässt ein bedingtes Feuerverbot im Wald und am Waldrand.
Entsprechend wird bis auf Widerruf verfügt:
- Im Wald und an Waldrändern ist das Entfachen von Feuer verboten. Das Verbot gilt bis zu einem Mindestabstand von 50 Metern zum Waldrand; ausgenommen sind fest eingerichtete Feuerstellen.
- Feuer sind jederzeit zu beaufsichtigen und Funkenwurf sofort zu löschen.
- Die Glut in der Feuerstelle ist vor dem Verlassen der Feuerstelle vollständig zu löschen.
- Ebenfalls generell verboten ist das Steigenlassen von Himmelslaternen beziehungsweise Heissluft-Ballons – unabhängig davon, ob diese gekauft oder selbst hergestellt wurden –, die durch offenes Feuer angetrieben werden.
- Zudem ist es untersagt, brennende Zigaretten, andere Raucherwaren oder Streichhölzer wegzuwerfen.
Wir danken Ihnen für Ihre Disziplin.
